Satzung

Satzung


Satzung des Vereins zur Förderung und Pflege von

Städtefreundschaften, Städtepartnerschaften und internationaler Begegnungen e.V. Papenburg

 

§ 1  Name und Sitz

1.    Der Verein führt den Namen “ Verein zur Förderung und Pflege von Städtefreundschaften, Städtepartnerschaften und                     internationalen Begegnungen in Papenburg „e.V.“, nachstehend Verein genannt und hat seinen Sitz in Papenburg.

2.    Der Verein ist im Vereinsregister Osnabrück eingetragen.

 

§ 2  Zweck

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte                     Zwecke“ der Abgabenordnung.

       Der Verein hat die Aufgabe, die Völkerverständigung durch internationale Begegnungen zu fördern. Insbesondere obliegt               ihm die Pflege und Förderung der von der Stadt Papenburg angestrebten und eingegangenen Städtefreundschaften und               Städtepartnerschaften im Ausland. Er soll zwischenmenschliche und kulturelle Kontakte zu den Bürgern, Vereinen und                   Vereinigungen der Städte unterstützen, beleben und festigen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Austausch von               Gruppen im sportlichen, schulischen, kulturellen, politischen, wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Bereich mit dem               Ziel, das Wissen über andere Völker zu mehren sowie das gegenseitige Verständnis für die Unterschiedlichkeiten der                       Lebensweise und Kultur der Bevölkerung des jeweils anderen Landes zu fördern; dabei muss die Begegnung, Betreuung                 und das Kennenlernen der Bürger selbstlos sein. Die Verfolgung wirtschaftlicher oder parteipolitischer Interessen ist                       ausgeschlossen; eine Förderung des Tourismus findet nicht statt.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.

3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine                               Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.    Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe                 Vergütungen begünstigt.

 

 

§ 3  Mitgliedschaft, Eintritt

       Mitgliedschaft im Verein können erwerben:

       a)    natürliche Personen. Bei Minderjährigen nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

       b)    juristische Personen, Vereine, Schulen, Verbände und Gruppen mit jeweils einer Stimme. Die Mitglieder zu b) sind mit                    einer Person in der Mitgliederversammlung vertreten. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist grundsätzlich schriftlich zu                          beantragen.

 

 

§ 4  Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

 

 

§ 5  Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Die Beiträge können für Mitglieder nach § 3 Buchst. a) und b) unterschiedlich gestaffelt werden.

 

§ 6  Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

§ 7  Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar dem/der Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in           und dem/der Schriftführer/in. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/in. Der               Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der             Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand wird 2 Jahre gewählt.

2.    Die Stadt Papenburg ist berechtigt, zu jeder Sitzung des Vorstandes einen Vertreter zu entsenden. Der von der Stadt                       Papenburg entsandte Vertreter hat volles Stimmrecht.

3.    Die Mitgliederversammlung kann neben dem Vorstand nach Abs. 1 weitere Vereinsmitglieder in einen erweiterten Vorstand         berufen.

4.    Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Beschlüsse                   werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Insbesondere entscheidet er über:

-       die Aufnahme der Mitglieder,

-       den Ausschluss von Mitgliedern,

-       die durchzuführenden Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel,

-       die Aufstellung der Jahresrechnung.

5.    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

1.    Einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt:

-       die Entscheidung über Grundlagen und Richtlinien der Vereinsarbeit,

-       die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,

-       die Entlastung des Vorstandes,

-       die Wahl des Vorstandes,

-       die Wahl von zwei Kassenprüfern,

-       Beschluss der Satzungsänderungen,

-       Beschluss über die Beiträge,

-       Auflösung des Vereins.

2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung         zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche. Für die Einladung reicht eine         Veröffentlichung im lokalen Teil der örtlichen Presse. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung             ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der               anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist.

3.    Daten von Mitgliedern werden nur im engsten Vorstand verwaltet. Die Daten setzen sich zusammen aus:

-       Namen,

-       Vornamen,

-       Anschrift,

-       Telefon / Handynummer,

-       "und Mailanschrift der Mitglieder".

        Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur, soweit das rechtlich geboten ist.

 

4.    Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen von Anschrift und Bankverbindungen dem Vorstand des Vereins unverzüglich             mitzuteilen.

 

 

§ 9  Niederschriften

Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes sind von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in und von dem/der Schriftführer/in Niederschriften, "die zu unterzeichnen sind," aufzunehmen.

 

 

§ 10 Kassenprüfung

Mindestens einmal jährlich ist eine Kassen- und Belegprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

 

§ 11 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.

 

 

§ 12 Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Papenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 13 Schlussbestimmungen

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderung einschließlich des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Papenburg, 26.09.2023

Share by: